Zufahrt zu den Angelplätzen über nicht befestigte (Wald)Wege

Liebe Vereinsmitglieder,

 

es stellt sich die Frage: Ist die Zufahrt für Mitglieder zum Wasser erlaubt oder nicht? 
Nicht befestigte Waldwege dürfen nicht zur privaten Nutzung befahren werden.

Als Naturschützer wisst ihr, dass der Wald nicht ohne Grund befahren werden darf.

 

Wir vom Verein sind als Gewässerpächter zur Hege und Pflege verpflichtet.

Jedes Vereinsmitglied, das eine Fischereiberechtigung für das Los 5 sowie 6/6a/7 besitzt,

übernimmt den Auftrag zur eingeschränkten Hege und Pflege.

 

Dazu gehört u.a. die Artenbestimmung der Fische und das Abwenden von Krankheiten. Verpflichtend ist die Aufzeichnung aller gefangenen Fische mit Art, Gewicht und Datum.

Diese müssen wir an das Regierungspräsidium weiterleiten.

 

Mit allen (Kraftwerk, Verwaltungen, Grundstückseigentümern, Förster und Jägern) haben wir ein super Verhältnis. Wir bekommen immer wieder gute Rückmeldungen für unsere Pflege.

 

Solange sich niemand beeinträchtigt fühlte, wurde ein Auge zugedrückt,

wenn Mitglieder des ASV 1970 mit einem KFZ zum Angeln an das Gewässer fuhren.

 

Nun stören sich immer mehr Menschen daran, dass Fahrzeuge mit unangemessener Geschwindigkeit auf den Wald- und Feldwegen unterwegs sind und unmöglich parkieren.

Egal ob es Angler oder andere Personen sind. Auch das „wilde Campen“, was ab und an vorkommt, ist sehr ärgerlich.

 

Mit der Fischereiberechtigung haben wir Euch eine Bescheinigung in A5 Größe ausgestellt, die Ihr bitte hinter die Windschutzscheibe legt, wenn Ihr zur aufwendigeren Hege- und Pflegeaufträgen ans Laufenloh fahrt. Diese Karte macht euch als Angler erkenntlich, kann euch bei berechtigten und schwerwiegenden Beschwerden jedoch nicht vor einer Verwarnung oder Buße schützen. 

 

Unsere Bitte, damit wir weiterhin Lob und keine Beschwerden erhalten:

 

-          Für das private Angeln ist das Befahren der Feld- und Waldwege verboten.

-          Verhaltet euch in der Natur rücksichtsvoll. 

-          Reduziert die Zufahrten und das Parken auf ein Minimum.

-          Waldwege sind unbedingt in Schrittgeschwindigkeit zu befahren.

-          Parken auf Flächen in Naturschutzgebieten ist verboten.

-          Das Campen im Wald ist verboten (Ein Bivy ohne Boden gilt nicht als Zelt).

 

Weiterhin viel Spaß beim Angeln und einen guten Fang wünscht Euch Euer
Angelsportverein 1970 Hohentengen e.V.

Losbeschreibung & Bootsfischerei

Unser grösstes Gewässer, der Rhein ist in verschiedene Losabschnitte eingeteilt.

Die Losgrenzen bilden meisst die Kraftwerke oder natürliche Grenzen wie Flüsse oder Bachmündungen.

 

Der Angelsportverein Hohentengen ist Hauptpächter des Rheinloses 5.

 

Für Vereinsmitglieder mit gültigen Papieren, ist das Fischen vom Boot für die ganze Strecke erlaubt. Die Ufer sind teils steil abfallend oder mit einer Schlammbank versehen, was das Fischen sehr interessant macht. Die am meissten vorkommenden Fische sind Karpfen, Barben, Schleien, Döbel, Rotaugen und Rotfedern. Bei diesen Fischen können durchaus sehr kapitale Exemplare gefangen werden, was keine Seltenheit ist. Auch das Nachstellen auf Wels kann mit viel Geduld belohnt werden. Was den Raubfisch betrifft, ist er in dem Abschnitt sehr schwer zum Nachstellen, mit dem Boot ist dies eine sehr interessante Angelegenheit. Die Raubfische haben alle ein stattliches Gewicht.

 

Das Los 5 ist unser Vereinslos und wird vom ASV Hohentengen als alleinige Pächter bewirtschaftet. Die Zufahrt mit einem KFZ ist nur mit einem speziellen Zufahrtsschein gestattet.

 

Los 6 - 7 In diesem Abschnitt sind wir Mitpächter. Dieser Abschnitt wird von 4 Vereinen gemeinschaftlich verwaltet.

 

Der Abschnitt 6 - 6a ist eine Fliessstrecke von 6,73 km. Vom Kraftwerk Rheinsfelden (Herdern) bis Bachmündung Steinlebach. Die Steinlebachmündung liegt zwischen der Guggenmühle und Lienheim.

 

Los 8, KW Reckingen (km 90,1) bis zur Zollbrücke Rheinheim, (km 93,4)

Los 9, von der Zollbrücke Rheinheim bis zum Ettikoner Laufen (km 98,6)

Los 10, km 98,6 bis zur Fischereigrenze bei km 101, der oberste Teil der "Judeninsel" markiert die Grenze.

Zwischen der Steinlebachmündung und der Fischereigrenze Rümikon befindet sich das Schweizer Los, das nicht in dieser Berechtigungskarte eingeschlossen ist.


Von der Fischereigrenze Rümikon (gegenüber Tägerbachmündung) bis Kraftwerk Reckingen, liegt das Los 7. Die Fischereigrenze Rümikon liegt zwischen Lienheim und Reckingen, ca. 1 km nach Lienheim. In diesem Abschnitt sind alle Fischarten vertreten. Das Bootsfischen ist beschränkt erlaubt.


Schweizerlos - Los 7

Bestimmung für die Bootsfischerei

Die Bootsfischerei darf nur mit entsprechendem Zusatz auf dem Jahreserlaubnisschein (Angelkarte) ausgeübt werden. Wird ein Angler ohne diesen Zusatz beim Angeln vom Boot aus angetroffen, kann der Jahreserlaubnisschein eingezogen werden. Dies gilt ebenfalls bei Verstößen gegen bestehende, allgemeine Fischereibestimmungen und die folgenden Zusatzbestimmungen.

 

Zwischen dem 1. November und dem 31. März ist die Bootsfischerei für Angelfischer untersagt.

 

Die Bootsfischerei bei Nacht ist untersagt.

 

Die schiffartsrechtlichen Vorschriften auf dem Rhein sind grundsätzlich zu beachten.

Boote dürfen nur an genehmigten Liegeplätzen stillliegen.

Bestände von Wasserpflanzen dürfen nicht befahren werden.

 

Für die Ausübung der Bootsfischerei durch Angelfischer sind nur Boote mit einem

amtlichen Kennzeichen zugelassen. Das bedeutet, dass Boote ohne Maschinenantrieb und unter 2,5 m Länge, Paddelboote sowie Gummiboote oder andere Schwimmkörpe nicht zugelassen sind.
Das Kennzeichen muss auf beiden Seiten des Fahrzeuges entsprechend der Vorschriften gut sichtbar angebracht sein.

 

Der Einsatz von elektronischen Hilfsmitteln beim Fischfang (Echolot usw.) ist verboten.
 

Bootsfischer haben sich auf Aufforderung durch Kontrollberechtigte und Fischereiaufseher unverzüglich auf dem kürzesten zumutbaren Weg zur Kontrolle ans Ufer zu begeben.
 

Netz - und Reusenfischer dürfen bei der Ausübung der Fischerei durch Angelfischer nicht behindert werden. Insbesondere ist auf die ausgelegten Fanggeräte der Berufsfischer (Netze, Reusen, Leinen usw.) Rücksicht zu nehmen. Beim Angeln mit der Wurfrute ist von Netzen und Reusen gemäß §3 Abs.5 Landesfischereiverordnung ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Die bekannten oder markierten Fangplätze der Netz - und Reußenfischer sind zu meiden bzw., sofern diese nicht sofort als solche erkannt wurden, unverzüglich nach Erkennen zu verlassen.
 

Die Bootsfischerei ist in folgenden Losen, wie beschrieben erlaubt:

 

Stau 1 Los 1 ganz freigegeben

Stau 2 Los 2 ganz freigegeben

Stau 3 Los 3 ganz freigegeben

Stau 5 Los 5 ganz freigegeben

Stau 6 Los 6 – 6a vom Schwimmbad Hohentengen

(km 81,7 bis zur Ruine Weißwasser Stelz/ Guggenmühle ( 84,5 )

Stau 7 Los 7 ganz freigegeben

Stau 9 u. 10 Los 11 ganz freigegeben

In den Losen 4,8,9,10,12und 14 ( Fließstrecken ) ist die Bootsfischerei vollständig gesperrt.

Anlage Bootsfischerei.pdf
PDF-Dokument [66.3 KB]

Genauere Auskünfte kann man gerne bei unserem Gewässerwart einholen.

 Michael Nitz

Gewässerwart

Auenweg 11

79801 Hohentengen am Hochrhein

Tel.: +49 171 958 47 14

 

gewaesserwart@angelsportverein-hohentengen.de

Druckversion | Sitemap
© Angelsportverein 1970 Hohentengen e.V.

Anrufen

E-Mail

Anfahrt